Einfahrt Winterhafen – Chips für den Schranken Es gibt für Mitglieder des Vereines Freudenau noch eine beschränkte Anzahl an Chips. Bitte löst daher rasch die Lizenz (Freudenau rechtes Ufer bzw. Kombilizenz)!
Wie gewohnt bitten wir Euch, sämtliche Unterlagen bereitzuhalten. Damit keine unnötigen Wartezeiten entstehen wäre es von Vorteil, wenn Ihr die Jahres-Fangstatistiken schon vorab ausfüllt und unterschreibt. Denkt daran, Euer Mitgliedsbuch, die für 2023 gültige amtliche Fischerkarte des jeweiligen Bundeslandes (Einzahlungsbestätigung…), die alte Lizenz und Fangstatistiken aus 2022 und genügend Bargeld mitzubringen. Daubelfischer benötigen auch den Besitzer- bzw. den Helferausweis, welcher vom Hüttenbesitzer unterschrieben sein muss.
Aus aktuellem Anlass ist auf Anordnung des Hafen Wiens ab 02.05.2023 die Benutzung von Futterbooten jeglicher Art im kompletten Bereich des Hafen Freudenau verboten.
Wir ersuchen Euch diese Anordnung einzuhalten, denn es wäre schade, wenn bei Nichteinhaltung ein angedrohtes Betretungsverbot des Hafenbereiches und damit der Entzug der Einfahrtsberechtigung vom Fischereiverein Freudenau umgesetzt werden müsste.
Es wurden zwei mobile WC im Hafenbereich aufgestellt. Diese sind mit einem Chipschloss ausgestattet und können mit dem Chip für den Einfahrtschranken geöffnet werden.
Der Verein übernimmt für 2023 die Kosten für das Service. Ab dem Jahr 2024 wird für die Benützung ein Kostenersatz von ca. 30 Euro im Zuge der Lizenzausgabe eingehoben (gilt für alle, die einen Einfahrtschip besitzen).
Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Kampierens (Kampierverordnung 1985) vom 07.03.1985,Zl. 1985/12 und 03.10.1996, Zl. 1996/40 gilt auch für den Hafen Freudenau!
Die darin aufgezählten Verbote sind daher einzuhalten:
§ 1. Außerhalb von Campingplätzen ist an im Freien gelegenen öffentlichen Orten verboten:
das Auflegen und das Benützen von Schlafsäcken,
das Aufstellen und das Benützen von Zelten sowie
das Abstellen von Personenkraftwagen, Omnibussen, Kombinationskraftwagen, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu Wohnzwecken sowie deren Benützen zum Wohnen (Schlafen).
§ 3. Wer gegen ein Verbot des § 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung-WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
Auch ist mit einem Betretungsverbot des Hafenbereiches und damit der Entzug der Einfahrtsberechtigung zu rechnen!
Ab sofort dürfen nur mehr Schirmzelte laut folgendem Beispiels verwendet werden:Musterbeispiel Schirmzelt
Wir Ihr wisst, kann man bei unseren Einzahlungen nur mit Bargeld bezahlen! Damit Ihr wisst, wieviel Bargeld Ihr mitnehmen müsst, geben wir Euch hier eine Aufstellung über die Kosten!
Bitte beachtet, das Schrankenschloss ist immer zu versperren, bei Missachtung droht Euch der Verlust der Einfahrtsgenehmigung!
Bitte nehmt Euren Mist nach jedem Ansitz wieder mit und haltet auch während des Fischens den Angelplatz sauber. Bei zuwiderhandeln droht Euch eine lange Sperre!
Ist der Treppelweg im Winterhafen frei, so muss auch vom Treppelweg aus gefischt werden!