Zelte und Campierverordnung
Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Kampierens (Kampierverordnung 1985) vom 07.03.1985,Zl. 1985/12 und 03.10.1996, Zl. 1996/40 gilt auch für den Hafen Freudenau!
Die darin aufgezählten Verbote sind daher einzuhalten:
§ 1. Außerhalb von Campingplätzen ist an im Freien gelegenen öffentlichen Orten verboten:
- das Auflegen und das Benützen von Schlafsäcken,
- das Aufstellen und das Benützen von Zelten sowie
- das Abstellen von Personenkraftwagen, Omnibussen, Kombinationskraftwagen, Wohnmobilen, Wohnwagen oder Wohnwagenanhängern zu Wohnzwecken sowie deren Benützen zum Wohnen (Schlafen).
§ 3. Wer gegen ein Verbot des § 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und unterliegt der hierfür im § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung-WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Strafe.
Auch ist mit einem Betretungsverbot des Hafenbereiches und damit der Entzug der Einfahrtsberechtigung zu rechnen!
Ab sofort dürfen nur mehr Schirmzelte laut folgendem Beispiels verwendet werden: Musterbeispiel Schirmzelt