Zelte und Campierverordnung

Die Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Kampierens (Kampierverordnung 1985) vom 07.03.1985,Zl. 1985/12 und 03.10.1996, Zl. 1996/40 gilt auch für den Hafen Freudenau!

Die darin aufgezählten Verbote sind daher einzuhalten:

§ 1. Außerhalb von Campingplätzen ist an im Freien gelegenen öffent­lichen Orten ver­boten:

  1. das Auflegen und das Benützen von Schlafsäcken,
  2. das Aufstellen und das Benützen von Zelten sowie
  3. das Abstellen von Personenkraftwagen, Omnibussen, Kombinations­kraft­wagen, Wohn­mobilen, Wohn­wagen oder Wohn­wagen­anhängern zu Wohn­zwecken so­wie deren Benützen zum Wohnen (Schlafen).

§ 3. Wer gegen ein Verbot des § 1 verstößt, begeht eine Verwaltungs­über­tre­tung und unter­liegt der hier­für im § 108 Abs. 2 Wiener Stadt­ver­fassung-WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968 in der jeweils gelten­den Fas­sung, vor­ge­sehenen Strafe.

Auch ist mit einem Betretungsverbot des Hafenbereiches und damit der Entzug der Einfahrtsberechtigung zu rechnen!

Ab sofort dürfen nur mehr Schirmzelte laut folgendem Beispiels verwendet werden: Musterbeispiel Schirmzelt